Zum Umfang der Überwachungspflicht des bauüberwachenden Architekten
Der Architekt ist im Falle handwerklicher Selbstverständlichkeiten nur dann zu einer besonderen Überwachung verpflichtet, wenn Verdachtsmomente ihn veranlassen müssen, die Leistung des ausführenden Gewerks kritisch zu hinterfragen.