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Organisationsverschulden durch zu viele Teamleiter

Sachverhalt

Das Bauunternehmen B bezeichnet sämtliche seiner Dachdeckergesellen in einer „Stellenbeschreibung Teamleiter“, die sie gegenzeichnen, „verantwortlich für die eigene Sicherheit und die Sicherheit ihrer Mitarbeiter“. Weiter heißt es, „bei Zweifeln in Bezug auf die Sicherheit sollten die Teamleiter entweder selbst entscheiden oder den Geschäftsführer anrufen“.

Am 11. Mai 2016 war der Geselle X mit seinem Kollegen Y an einem Haus tätig. Dieses war „lediglich von außen eingerüstet. Innen im offenen Treppenhaus gab es keine Einrüstung“. X stürzte mehr als 6 m tief und verletzte sich schwer. Anseilschutz hatte X nicht angelegt, eine dafür erforderliche Befestigung war nicht montiert, es konnte nicht mehr sicher festgestellt werden, ob es im Fahrzeug überhaupt Anseilschutz gab.

Die zuständige BG begehrt Ersatz ihrer Sozialversicherungsaufwendungen vom Bauunternehmen und vom Geschäftsführer G, der nach Errichtung des Dachstuhls nicht mehr auf der Baustelle erschienen war.

 

Entscheidung

Das OLG Hamm sprach der BG den Anspruch zu.[1]  Rechtsgrundlage ist § 110 Abs. 1 SGB VII gegen den Geschäftsführer und § 111 SGB VII gegen das Unternehmen.
 

I. Definition der Groben Fahrlässigkeit

Voraussetzung der Rückgriffshaftung gegenüber den Unfallversicherungsträgern ist grobe Fahrlässigkeit – und diese ist in zwei Stufen zu prüfen:

  • Objektive schwere Pflichtverletzung – es „muss die Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen“.
  • Subjektive Unentschuldbarkeit – denn „ein objektiv grober Pflichtverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt“.

Das OLG Hamm schildert ausführlich: „Grobe Fahrlässigkeit lässt sich nicht allein mit der Verletzung der geltenden UVV begründen. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen UVV ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 110 SGB VII zu werten. Vielmehr ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine UVV handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist.“


II. Grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers durch Verstoß gegen UVV Bauarbeiten

Nach ausführlichem Zitat des § 12 BGV C 22 zu Absturzsicherungen – heute § 9 DGUV Vorschrift 38 – sagte das OLG Hamm zum Fall: „Die Absturzhöhe des Dachs betrug mindestens 6,00 m. Es waren dennoch keinerlei Einrichtungen zum Schutz gegen einen mehrere Meter tiefen Fall vom Dach vorhanden. Das außen angebrachte Gerüst bot keinen Schutz vor Stürzen nach innen durch das offene Treppenhaus.“ [2]

Aber warum hat konkret der Geschäftsführer G grob fahrlässig gehandelt? Das OLG begründet vier Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften:

1. Organisationsverschulden: Keine wirksame Pflichtenübertragung

Die UVV Bauarbeiten – so das OLG – „erfordert eine besonders verlässliche Organisationsstruktur“. Dem Geschäftsführer ist „vorzuwerfen, die Einhaltung der UVV nicht durch eine entsprechende Organisation der betrieblichen Aufgabenverteilung sichergestellt zu haben“. Er hat durch ein „völlig untaugliches Teamleiter-Modell gezielt § 13 Abs. 2 ArbSchG umgangen“.[3]

G „war zwar nicht grundsätzlich gehindert, Sicherheitsaufgaben auf seine Mitarbeiter zu delegieren“, denn nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann er zuverlässigen und fachkundigen Beschäftigten Arbeitsschutzpflichten übertragen. Obwohl den Arbeitgeber „eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Auswahl trifft“, wollte er allerdings den Anforderungen „offenbar dadurch Rechnung tragen, dass er pauschal sämtliche Gesellen in einer allgemein gehaltenen Stellenbeschreibung zu für die eigene und die Sicherheit der Mitarbeiter verantwortlichen Teamleitern erklärte. Dieses ‚Teamleiter-Konzept‘ konterkariert aber geradezu die gesetzlichen Vorgaben; denn diese werden durch dieses System bewusst umgangen. So wird gerade im Zuge der Aufgabendelegation keine Auswahlentscheidung getroffen, sondern unterstellt, es gebe nur zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen in Gestalt jedes Gesellen. Das ist jedenfalls in der gelebten Beliebigkeit nicht tragfähig; denn es war bei Einsatz mehrerer Gesellen auf einer Baustelle, wie der vorliegende Fall zeigt, systembedingt völlig offen, wer dann für den Arbeitgeber die Verantwortung hatte und auch wahrnahm. Wenn mehrere gleichberechtigte Gesellen vor Ort sind, von denen keiner ‚den Hut aufhat‘, erhöht dies nicht die Sicherheit, sondern schwächt sie“. Bei dieser „mangelhaften Organisation“ besteht die „Gefahr, dass sich von mehreren gleichberechtigten Gesellen, die alle für ihre eigene Sicherheit und die ihrer Mitarbeiter verantwortlich sein sollten, einander gegenüber aber nicht weisungsbefugt waren, letztlich keiner verantwortlich fühlte“.

Aber vielleicht sollten die Teamleiter jeweils auf der konkreten Baustelle selbst einen von ihnen als Hauptverantwortlichen bestimmen? Für das Gericht ist allerdings nicht „ersichtlich, dass bezüglich der streitgegenständlichen Baustelle die Team- oder Projektleiterbestimmung versehentlich unterlassen wurde. G hat vielmehr ausdrücklich erklärt, beide Gesellen hätten die Projektleitung inne gehabt, die Bestimmung einer einzelnen verantwortlichen Person war offenbar nie beabsichtigt. Das belegt, dass G systematisch nur eine pauschale Delegation auf die zu Teamleitern ernannten Gesellen vorgenommen hat, um pro forma die Anforderungen der UVV, insbesondere die Überwachung der Bauarbeiten durch eine im Hinblick auf die arbeitssichere Durchführung weisungsbefugte Person gemäß § 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 zu erfüllen. Tatsächlich bestand diese Weisungsbefugnis zwischen den einzelnen Teamleitern gerade nicht. Sie ist insbesondere auch in der ‚Stellenbeschreibung Teamleiter‘ nicht geregelt. In dieser fehlt zudem jegliche Bezugnahme auf konkrete Maßnahmen, für die der Teamleiter verantwortlich sein soll, insbesondere auf die nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften vorzunehmenden Sicherungen. Damit ist hier das, was jedem hätte einleuchten müssen, nämlich, dass die Wahrnehmung der Arbeitsschutzpflichten sichergestellt werden muss und nicht der Beliebigkeit ausgeliefert sein darf, unbeachtet geblieben“.

Aber G hat doch die „Anweisung gegeben, mit dem G Rücksprache zu halten, wenn Sicherheitsmängel erkannt werden“? Das OLG Hamm meint indes, das „setzt voraus, dass derjenige, der die Mängel zu melden hat, eindeutig bestimmt war. Der jeweilige Teamleiter musste sich verantwortlich fühlen, um die strikte Befolgung der Meldepflicht sicherzustellen. Das war hier aber gerade nicht der Fall. Weder X noch Y sahen sich als meldepflichtig an“. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, denn jeder Beschäftigte ist Adressat der Meldepflicht – so wie es auch § 16 Abs. 1 ArbSchG klarstellt: „Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.“ Jedenfalls ist aber der Vorwurf des Gerichts übertrieben, „seine Anweisung, bei Unklarheiten anzurufen zeigt, dass G seinem eigenen System misstraute“. Eine im Grundsatz richtige Aufforderung, sich bei Unklarheiten mit dem Vorgesetzten zu besprechen, kann nicht als Eingeständnis des Misstrauens gewertet werden.
 

2. Anweisungsversäumnis: Keine klaren Vorgaben zur UVV-Umsetzung

Das OLG Hamm kritisiert auch, „dass es inhaltlich offensichtlich keine eindeutigen Direktiven innerhalb des Unternehmens für den Fall gab, dass eine ausreichende Absicherung der Baustelle entsprechend den UVV vor Beginn der Dachdeckerarbeiten eben nicht vorgenommen worden war. Eine solche Direktive hätte nur darin bestehen können, dass die Arbeiten entweder zumindest provisorisch abgesichert werden müssen, sodass ein Unfall bis zur umfassenden Absicherung, auf die aber nicht verzichtet werden darf, vermieden wird, oder die Arbeiten gar nicht erst aufgenommen werden“.[4]

G sagte, „es gebe die Anweisung, wenn kein Gerüst aufgebaut sei, nicht mit der Arbeit anzufangen, es sei denn, man könne sich selbst helfen. Eine derartige Regelung wäre schon aufgrund ihrer fehlenden Eindeutigkeit nicht geeignet, den Gefahren einer ungesicherten Baustelle zu begegnen. Es bleibt nämlich völlig unklar, was es bedeuten soll, dass die Arbeiter bei fehlender Einrüstung der Baustelle mit der Arbeit dann beginnen dürfen, wenn sie sich selbst helfen können. Hinzu kommt, dass auch nicht klar war, wann die Teamleiter selbst entscheiden durften und unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung des G eingeholt werden musste. Dass auch die Mitarbeiter selbst insoweit nicht von einer allgemein gültigen Direktive, ohne Sicherung nicht mit der Arbeit zu beginnen, ausgingen, zeigt schon die Tatsache, dass beide auf der Baustelle tätigen Gesellen das Fehlen von Absturzsicherung und Auffangeinrichtung im Inneren gerade nicht als etwas Besonderes angesehen haben und keinen Anlass sahen, nicht mit den Dachdeckerarbeiten zu beginnen. Ein dritter Kollege Z sagte als Zeuge, innen habe es bei einem Satteldach nie ein Gerüst gegeben, es sei ein ganz normaler Auftrag gewesen. Das erweckt den Eindruck, dass eine derartig ungesicherte Baustelle die Regel gewesen zu sein scheint, was beweist, dass die von G geschaffene Organisationsstruktur gerade nicht geeignet war, die Einhaltung der UVV sicherzustellen. Eine damit korrespondierende gewisse Gleichgültigkeit im Hinblick auf die Gefährlichkeit des offenen Treppenhauses kommt auch in der Äußerung des G zum Ausdruck, die Baustelle sei von außen eingerüstet gewesen, ob es innen noch extra Vorrichtungen gegeben habe, sei ihm nicht bekannt. Dies erstaunt auch vor dem Hintergrund, dass G bei der Angebotserstellung die für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen finanziell mit einkalkuliert haben müsste. Der Aufbau eines entsprechenden Gerüsts ist schließlich mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Offenbar empfand er eine solche Sicherung von innen aber nicht für notwendig. Insgesamt scheint – vermutlich unter dem Druck der mit den notwendigen Sicherungsmaßnahmen einhergehenden Kosten – ein Klima grober Nachlässigkeit im Hinblick auf Sicherung der in gefährlicher Höhe tätigen Arbeitnehmer vorgeherrscht zu haben“.
 

3. Ausrüstungsmangel: Fehlende Sicherheitsausrüstung

X und Y „waren nicht mit vollständiger Sicherheitsausrüstung ausgestattet, so dass sie weder ein Gerüst hätten aufbauen noch den Anseilschutz anbringen können“.
 

4. Unterweisungsversäumnis

G behauptete zwar, er habe „regelmäßig und umfassend in Fragen der Gefährdungsbeurteilung und Unfallverhütung geschult“. Aber – so das OLG – auch „in einer solchen Schulung wird die Verantwortlichkeit für den Einzelfall nicht geklärt. Diese Schulungen dienten offenbar genau wie die Ernennung der Gesellen zu Teamleitern mit Unterzeichnung der damit verbundenen Pflichten in erster Linie dazu, pro forma die formellen Vorgaben des § 13 ArbSchG zu erfüllen“. In der vorgelegten Gefährdungsbeurteilung war „gerade keine klare Regelung zur Sicherung des Innenbereichs getroffen. Unter Ziffer 1.6 ‚Absturzgefahr bei Dachausschnitten‘ heißt es dort zwar, diese seien gegen ein Hineinstürzen von Personen z. B. durch trittsichere Abdeckungen oder Netzkonstruktionen zu sichern, es ist aber – anders als bei anderen Gefährdungen – weder aufgeführt, wer für die Durchführung noch wer für die Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen zuständig sein soll“.


III. Subjektive Unentschuldbarkeit

Das OLG Hamm hält „das Verhalten des G auch für subjektiv grob sorgfaltswidrig“. Zwar „konnte G nicht sämtliche Baustellen selbst in vollem Umfang betreuen“. Aber „gerade deshalb war er gehalten, die Wahrnehmung der elementaren Arbeitsschutzpflichten so zu organisieren, dass deren Einhaltung sichergestellt war. Wie die Konzeption des Teamleiter-Modells als solche zeigt, war dem G seine Verpflichtung auch bewusst“.

G sagte zwar, „die beiden zu Teamleitern ernannten Gesellen seien einander gleichgestellt, sie seien lediglich anderen Mitarbeitern gegenüber, die am Unfalltag aber nicht auf der Baustelle gewesen seien, weisungsbefugt gewesen“. Aber das OLG konterte, „damit hatte G sehenden Auges die Frage der Entscheidungsbefugnis bezüglich der elementaren Sicherheitsfragen offengelassen. In der Anweisung, im Zweifel ihn anzurufen, zeigt sich, dass ihm das möglicherweise drohende Kompetenzgerangel durchaus bewusst war. Ihm musste sich aber ebenso aufdrängen, dass ohne eindeutige Regelung der Verantwortlichkeiten die erhebliche Gefahr bestand, dass sich eben keiner verantwortlich fühlte und die Einhaltung der lebenssichernden UVV damit der Beliebigkeit preisgegeben wurde. Die Ernennung aller Gesellen ohne Unterschied zu verantwortlichen Teamleitern taugte gerade wegen ihrer Pauschalität nicht dazu, die Einhaltung der zwingenden und Arbeitsschutzvorgaben baustellenscharf sicherzustellen. Das Modell diente nur dazu, sich bei einem Unfall unter Berufung auf die formal erfolgte Delegation aus der Verantwortung ziehen zu können. Dies stellt eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung dar“.


IV. Mitverschulden des Geschädigten X

Die BG hatte nur 70 % der Unfallaufwendungen verlangt. Das OLG sieht das „Eigenverschulden des Verletzten“ mit 30 % ausreichend berücksichtigt. „Zwar hat X vor Beginn der Arbeiten grundsätzlich erkannt, dass im Innern des Hauses keine Absturzsicherungen vorhanden waren und dass der Sparrenabstand etwas größer war als normal. Das rechtfertigt zunächst keinesfalls, das grobe Organisationsverschulden des G dahinter zurücktreten zu lassen. Ein besonders leichtsinniges und selbstgefährdendes Verhalten ist nicht nachgewiesen, X ging von einer normalen Situation aus, die er bewältigen konnte. Dem X kann angesichts der unzureichenden Organisationsstruktur nur eingeschränkt vorgeworfen werden, dass er die Arbeit in Kenntnis der unterbliebenen Absicherung aufnahm. Ein grob fahrlässiges Außerachtlassen dessen, was jedem in dieser Situation hätte einleuchten müssen, kann für X vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, er handelte offenbar ‚wie üblich‘.“
 

    1.  § 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 fordert für Bauarbeiten weisungsbefugte und fachkundige Aufsichtführende. Entscheidungsbefugnisse müssen klar verteilt sein. Das OLG Hamm will, dass einer den „Hut aufhat“.
       
    2. Die Übertragung von Arbeitsschutzverantwortung gemäß § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) setzt eine Auswahlentscheidung voraus. Die pauschale Pflichtendelegation auf Gesellen „konterkariert“ nach dem OLG Hamm den Gesetzeszweck und ist Gesetzesumgehung.
       
    3. Wenn es mehrere verantwortliche „Teamleiter“ gibt, ist „systembedingt völlig offen“, wer die Verantwortung hat. Das OLG Hamm hält das für „Kompetenzgerangel“ und grobes Organisationsverschulden.
       
    4. Ein Rückgriff der Berufsgenossenschaft (BG) nach einem Arbeitsunfall setzt gemäß § 110 SGB VII grobe Fahrlässigkeit voraus. Das OLG Hamm wertet eine „gewisse Gleichgültigkeit“ des Geschäftsführers und ein „Klima grober Nachlässigkeit“ als schulderhöhend.
       
    5. Eine Anweisung, bei Sicherheitsmängeln oder Unklarheiten mit dem Vorgesetzten Rücksprache zu halten, wertet das OLG Hamm als Eingeständnis, dem „eigenen System zu misstrauen“.
       
    6. Aus der Gefährdungsbeurteilung muss sich ergeben, wer für die Durchführung und Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen zuständig sein soll.
       
    7. Die Rechtsprechung berücksichtigt häufig ein Mitverschulden des Geschädigten auch dann, wenn ihm wegen grob fehlerhafter Organisationsstruktur nur ein „eingeschränkter“ Vorwurf gemacht werden kann.
       

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Fußnoten
1
OLG Hamm, Beschluss v. 13.07.2021 (Az. 7 U 41/20); abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/7_U_41_20_Beschluss_20210713.html.
2
50 weitere Urteilsbesprechungen in Wilrich, Bausicherheit – Arbeitsschutz, Baustellenverordnung, Koordination, Bauüberwachung, Verkehrssicherungspflichten und Haftung der Baubeteiligten (2021).
3
Zur Arbeitsschutzorganisation ausführlich Wilrich, Pflichtendelegation im Arbeitsschutz – Betriebsorganisation und Personalmanagement durch Übertragung von Unternehmerpflichten auf Führungskräfte (2022).
4
Hier zitiert das Gericht OLG Hamm, Urteil v. 02.09.2016 (Az. 9 U 75/15) – Fallbesprechung „Sturz des Leiharbeiters vom Hallendach“, in Wilrich, Bausicherheit, 2021, Fall 39, S. 296 ff.
Autor

Dr. Thomas Wilrich


Ausgabe

BauPortal 2|2022